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SERVICE Unfall-Rechnung

Was die Haftpflicht zahlt

AutoBild
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07/99
  
Die Crash-Abrechnung:
Welche Rechte hat der Geschädigte?
Wie kommt er zu seinem Geld?

Es hat gekrachtKaum vorstellbar: Fast 56 Millionen Mark zahlen die Haftpflicht-Versicherungen für Schäden, die Pkw verursachen. Jeden Tag! 8392 Unfälle werden im Schnitt täglich abgewickelt - macht im Jahr eine Summe von mehr als 20,3 Milliarden Mark. Beim größten Teil aller Fälle gibt es keine Probleme, Streit mit Versicherungen ist die Ausnahme. Klar: Automatisch gibt es natürlich kein Geld. Der Geschädigte muß schon seine Forderungen stellen - und sollte deshalb seine Rechte kennen.

Sachverständigen-Gutachten

Der Sachverständige spürt auch verborgene Schäden auf - etwa an tragenden Teilen. Der Geschädigte hat Anspruch auf ein Schadengutachten, den Sachverständigen darf er selber wählen. Über die Notwendigkeit liegen Sachverständige und Versicherungen im Dauerstreit. Die Versicherungen verweisen darauf, daß bei üblichen Blechschäden ein Kostenvoranschlag der Werkstatt ausreiche. Zusätzliche Honorare verteuerten den Schadenaufwand. Was die Sachverständigen bestreiten. Wie auch immer: Die Entscheidung bleibt beim Geschädigten. Bis 1000 Mark Schaden darf er aber keinen Gutachter beauftragen.

Reparatur

Der dickste Brocken eines Unfalls mit reinem Sachschaden ist die Reparaturrechnung. Grundsätzlich besteht Anspruch auf Instandsetzung in einer Vertragswerkstatt. Der übliche Weg der Bezahlung: die Werkstatt repariert, holt sich die Kosten bei der gegnerischen Versicherung.

Fiktive Abrechnung

Wer den Schaden nicht beheben lassen will, lieber selber repariert oder das Fahrzeug verkauft, darf mit der Versicherung in Höhe des Gutachtens abrechnen - eine sogenannte "fiktive Abrechnung".

Blechschaden: Polizei rufen?

Wenn es nicht nur um einen Kratzer geht, sollte die Polizei gerufen werden. Unbedingt aber, wenn:

  • der Unfallgegner einen alkoholisierten Eindruck macht.
  • er Papiere nicht vorweisen kann, die Versicherung nicht kennt.
  • Fahrer und Halter nicht identisch sind (Führer- und Fahrzeugschein).
  • es sich um ein Fahrzeug aus dem Ausland handelt.

Auch wenn der Unfallgegner die Schuld übernimmt und verspricht, seine Versicherung sofort zu informieren, sollte der Geschädigte sich nicht darauf verlassen. Besser: den Schaden der gegnerischen Haftpflicht selber melden. Kennt der Fahrer seine Versicherung nicht, kann sie anhand des Kennzeichens über die Service-Hotline der Versicherer telefonisch erfragt werden: 0180-25026. Auch die eigene Versicherung sollte vorsichtshalber immer informiert werden. Denn leider kommt es häufig vor, daß Schuldige den Spieß später schnell umdrehen und sich selbst als Opfer angeben. Nach dem Motto: Wer zuerst meldet, liegt vorn.

Totalschaden

Grundsätzlicher Anspruch: fachgerechte Reparatur in einer Werkstatt der entsprechenden Automarke. Bei einem Totalschaden wird der "Wiederbeschaffungspreis" eines gleichwertigen Gebrauchten gezahlt. Basis ist ein Gutachten, abzüglich des Restwertes. Gegebenenfalls muß die Versicherung nachweisen, wie dieser Restwert erzielbar ist, etwa einen örtlichen Aufkäufer nennen. Ausnahme: Will der Geschädigte seinen Wagen weiterfahren, zahlt die Versicherung trotzdem. Die Reparaturkosten plus Wertminderung dürfen aber höchstens 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungspreis ohne Abzug des Restwertes liegen.

Wertminderung

Sinkt der Wiederverkaufswert des Autos trotz fachgerechter Reparatur, wird dieser Wertverlust ersetzt.

Mietwagen

Kosten für einen Mietwagen während der Reparaturzeit werden erstattet. Der Geschädigte sollte vor der Anmietung zwei bis drei Vergleichsangebote einholen. Natürlich wird ein Leihwagen nicht in jedem Fall gezahlt. Zum Beispiel, wenn die Strecken so kurz sind, daß ein Taxi billiger wäre. Deshalb besser vorher mit der Versicherung sprechen.

Nutzungsausfall

Wer keinen Mietwagen will, kann auch Nutzungsausfall wählen. Er beträgt, je nach Fahrzeuggröße in elf Klassen gestaffelt, 50 bis 190 Mark pro Tag.

Anwalt

Beauftragt der Geschädigte einen Anwalt, zahlt die gegnerische Haftpflicht das Honorar. Bei klarer Rechtslage und reibungsloser Bezahlung wird ein Anwalt nicht nötig. Wichtig ist er dagegen bei Verletzungen und unklarer Schuld.

Schmerzensgeld

Ein schwieriges Kapitel: das Schmerzensgeld. Grundsätzlich steht es einem Verletzten zu. Für leichte Verletzungen (Prellungen, Abschürfungen, Schleudertrauma) gibt es meist keine müde Mark. Auch vor Gericht werden Betroffenen oft erschreckend niedrige Summen zugesprochen. Deshalb rechtzeitig einen Anwalt einschalten.

Telefon- und Portokosten

Ein kleiner Posten zu guter Letzt: Telefon- und Portokosten können pauschal mit 50 Mark abgerechnet werden. Höhere Beträge nur mit Belegen.

Fazit: Wer unschuldig Schäden aus einem Verkehrsunfall erleidet, ist bei der Haftpflicht kein Bittsteller. Er muß aber seinen Teil zur Abwicklung beitragen.

Roland Bunke

Quelle: www.autobild.de/archiv/ausgaben/1999/02/07/service/

 

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