Nicht so einfach bei
den ganzen Begriffen, wie Wiederbeschaffungswert, Zeitwert, Reparaturkosten,
Vorteilsausgleich, merkantiler Minderwert, Nutzungsentschädigung, Restwert, fiktive
Abrechnung, usw. Vor allem welche Rechte hat
man als geschädigter Autofahrer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall?
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen
Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und
Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung
des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten
für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein
sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als bis
ca. 750,-- Euro) dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt
ausreichen.
Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und
Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden
Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die
Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf.
beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen
Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger
über die Reparaturdurchführung gibt.
Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit
des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder
Nutzungsausfall-Entschädigung besser belegt werden können.
Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die
Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten
nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang
belegt werden.
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in
der Regel |
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erst durch ein
Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz.-Sachverständigen
verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren hundert
Euro. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner
auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive
Abrechnung).
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen
ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen
unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens
Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen
Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des
Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.
Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens
stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des
Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu,
dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement
ausgeschaltet wird. Die Versicherung vertritt ihre eigenen Interessen und diese sind mit
Ihren Interessen nicht Deckungsgleich.
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte
einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die
Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen (Anwälte vermittelt z. B. die
Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, Tel.: 0228/26 07-0
oder der "Beirat Rechtsanwälte im BVSK", Tel.: 030/25 37 85-0). Rechtsanwälte
im BVSK finden Sie auch in der Datenbank des BVSK www.bvsk.de.
Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen
Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle,
sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen
Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein. |