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ADAC - Infos zur Schadenabwicklung

ADAC
  
Verletzungsfolgen

Sind Sie beim Unfall verletzt worden, gehen Sie bitte umgehend zum Arzt, um Art und Umfang der Verletzungen feststellen zu lassen. Selbst wenn die Schmerzen sich erst einen oder mehrere Tage nach dem Unfall einstellen, sollten Sie nicht zögern, den Arzt aufzusuchen. Nur so kann z.B. eine Verletzung dokumentiert werden, die zu einer Schmerzensgeldforderung führt. Lassen Sie sich hierüber und auch über weitergehende Ansprüche von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl unterrichten.

Schadenfeststellung

Am besten besprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt, ob es sich empfiehlt, bei einem größeren Schaden einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen.

Reparaturauftrag

Sofern kein Bagatellschaden vorliegt, sollte vor Auftragserteilung die Schadenhöhe durch ein Gutachten oder einen Kostenvoranschlag festgestellt werden.

Eigenreparatur

Es steht Ihnen frei, Ihr beschädigtes Kfz selbst zu reparieren. Sie müssen dennoch die Reparaturkosten laut Gutachten oder Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ersetzt bekommen.

Wichtig:

Bei Eigenreparatur oder auch falls das Fahrzeug unrepariert weitergenutzt wird, kann der Versicherer nach der Rechtsprechung die Reparaturkosten auf der Basis ortsüblicher Lohnkosten ansetzen, wenn die Gutachtens- oder Kostenvoranschlagswerte darüber liegen.

Rechtsanwalt

Sie haben das Recht, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einzuschalten. Dieser sollte sofort nach dem Unfall beauftragt werden, damit er alles weitere Erforderliche veranlassen kann.

Rechtsanwaltskosten

Soweit die Forderung gegen die gegnerische Versicherung berechtigt ist, muß diese auch die vollen Kosten des Rechtsanwaltes übernehmen.

Sachverständigenkosten

Bei Schäden, die über der Bagatellschadensgrenze liegen, oder bei der Gefahr des wirtschaftlichen Totalschadens, muß die Versicherung die Kosten für die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen übernehmen.

Mietwagenkosten

Für die Dauer des Fahrzeugausfalls kann ein Mietwagen beansprucht werden, wenn dieser geschäftlich oder auch privat benötigt wird. Bei nur kurzzeitigem oder geringem Fahrbedarf sollte auf Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel zurückgegriffen werden (Schadenminderungspflicht). Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede sollten Sie auf alle Fälle Preisvergleiche anstellen, um keine Nachteile zu erleiden. Nähere Einzelheiten - u.a. auch zu der Frage, wie Sie einen Abzug für ersparte Eigenkosten vermeiden - erklärt Ihnen Ihr Rechtsanwalt.

Nutzungsausfallentschädigung

Wenn Sie keinen Mietwagen nehmen, können Sie Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Den aktuellen Betrag für Ihren Pkw oder Ihr Kraftrad erfahren Sie beim ADAC oder Ihrem Rechtsanwalt.

Kostenübernahme-/Abtretungserklärung

In bestimmten Fällen ermöglicht es Ihnen eine vom Versicherer ausgestellte Kostenübernahmeerklärung, einen Mietwagen zu nehmen oder das reparierte Kfz herauszubekommen, ohne selbst zahlen zu müssen. Die Kosten werden jeweils direkt vom Versicherer beglichen. Mit einer Abtretungserklärung berechtigen Sie die Mietwagenfirma bzw. die Werkstatt, direkt mit der gegnerischen Versicherung abzurechnen.

Wichtig:

Beschränken Sie die Abtretungserklärung nur auf die Position "Mietwagenkosten" bzw. "Reparaturkosten". Unterschreiben Sie keine pauschale Abtretungserklärung. Werden Ihre Ansprüche nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Versicherung beglichen, kann die Forderung trotz der Abtretung gegen Sie geltend gemacht werden. Diese vereinfachten Abrechungsverfahren ersetzen nicht direkte Verhandlungen wegen der Schadenersatzansprüche zwischen dem Geschädigten oder dem Rechtsanwalt seines Vertrauens und der Versicherung.

Abfindungserklärung:

Eine solche Erklärung ist nur im Zusammenhang mit Personenschäden üblich. Unterschreiben Sie keinesfalls ohne Beratung durch Ihren Rechtsanwalt.

Finanzierungskosten:

Wenn Sie nicht in der Lage sind, den Schaden aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren, teilen Sie dies der gegnerischen Versicherung umgehend mit. Fordern Sie diese zur Zahlung eines Vorschusses bis zu einem datumsmäßig festgelegten Termin auf und kündigen Sie an, daß Finanzierungskosten ("Unfallfinanzierungskredit") berechnet werden, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht eingeht. Zur Vermeidung einer finanziellen Einbuße sollten Sie Ihren Rechtsanwalt befragen.

Kaskoversicherung:

Bei einem unverschuldeten Unfall sollten Sie Ihre Kaskoversicherung nicht einschalten. Zum einen wird in der Regel nur der reine Sachschaden bzw. der Wiederbeschaffungswert abzüglich Selbstbeteiligung bezahlt (also z.B. nicht Mietwagenkosten etc). Zum anderen wird der Schadenfreiheitsrabatt gekürzt.

Ausnahme:

Besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Neuwagen, was Ihnen Ihr Rechtsanwalt sagen kann, oder ereignet sich der Unfall in einem Land, in welchem die Regulierung erheblich mehr Zeit in Anspruch nimmt als in Deutschland, so kann es finanziell günstiger sein, von vorneherein die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies führt jedoch zur Rückstufung in der Kaskoversicherung, wobei die Mehrprämie in der Regel vom Unfallgegner nicht ersetzt wird. Ggf. können Selbstbeteiligung und andere Positionen bei der gegnerischen Versicherung gefordert werden. Näheres hierzu erfahren Sie bei Ihrem Rechtsanwalt.

 

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