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- Schöne neue Welt - in der Schadenregulierung

VKS - Information
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Bereits mehrfach in den vergangenen Monaten war die Unfallschadenabwicklung durch Autohäuser Thema juristischer Fachpublikationen (1). Aktualität bezieht das Thema daraus, daß nach den offenkundig werdenden Wünschen der Kraftfahrtversicherer deutliche Strukturänderungen anstehen, die anwaltliche Interessen erheblich berühren. Sie sind aber auch unter Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes (hier: Geschädigtenschutzes) diskussionswürdig. Die Diskussion hat bereits in der automobilen Fachöffentlichkeit (2) ebenso begonnen, wie die Allgemeinpresse Notiz von ihr genommen hat (3). Dabei beschränkt sich die Darstellung allerdings bisher auf das gewünschte Konzept, nicht dagegen auf die Auswirkungen für Geschädigte, Rechtsanwälte und nicht zuletzt die Kfz-Branche insgesamt.

Worum geht es?

Der Gewinn in der KH-Sparte der Versicherungswirtschaft ist in den vergangenen Jahren geschrumpft bis hin zu drohenden Verlusten (4). Es besteht Einigkeit darin, daß die wesentliche Ursache im Kaskobereich und dort im Bereich der Kfz-Diebstähle zu suchen ist. Hier sind bereits begrüßenswerte Gegenmaßnahmen ergriffen worden. Insbesondere der Wegfall der Neuwertentschädigung im Falle der Entwendung von bis zu zwei Jahre alten Fahrzeugen wird hier korrigierend wirken. Es ist ein offenes Geheimnis, daß hierin für nicht ganz charakterfeste und über die Verhältnisse lebende Versicherungsnehmer eine erhebliche Versuchung ausging, der Entwendung nachzuhelfen.

Weil in der KH-Sparte jedoch Kaskoschäden und Haftpflichtschäden gemeinsam veranlagt werden, standen auch Kürzungen auf der Ausgabenseite im Haftpflichtbereich an. Die Auseinandersetzung um die Mietwagentarife im Unfallersatzgeschäft waren das erste Zeichen einer erwachenden »Kampfeslust« in der Assekuranz. Die darauf folgenden Versuche, die Honorare der unabhängigen Sachverständigen zu kürzen (»Lemken-Tabelle«) lassen bei Licht betrachtet eine darüber noch hinausgehende Qualität erkennen. Flankierende Äußerungen und Handlungen aus einzelnen Gesellschaften zeigen in aller Deutlichkeit, daß es weniger um die Kürzung der Honorare geht als darum, den freien Sachverständigen in Zukunft soweit wie möglich aus der Unfallregulierung überhaupt herauszuhalten. Ein deutliches Signal sind die Bemühungen, die Einstiegsgrenze für die »Zulässigkeit« eines freien Sachverständigengutachtens stetig heraufzusetzen. Die von der Rechtsprechung bis heute gehaltene Tausend-DM-Grenze soll fallen.

In den sogenannten »Verhaltensgrundsätzen«, die zwischen DAV und HUK-Verband hinsichtlich der Regulierung von Unfallschäden bei gleichzeitiger Prämierung schadenmindernden Verhaltens durch Anhebung der gezahlten Rechtsanwaltsgebühren vereinbart wurden, war die Grenze seitens des HUK-Verbandes bereits mit 3.000 DM vorgeschlagen. Im neuesten Text (5) wünscht die Versicherungsseite, daß die Inanspruchnahme des Sachverständigen zwischen der Versicherung und dem Rechtsanwalt abgestimmt werden soll. Der Rechtsanwalt riskiert bei dieser von manchen Versicherungen gewünschten Auslegung bis an die Grenze des Parteiverrates Nachteile für seinen Mandanten, insbesondere auf den Streitfeldern Restwert und merkantiler Minderwert. Bei richtiger Auslegung kann die Klausel nur so verstanden werden, daß die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen abgestimmt werden soll. Die Auswahl des Gutachtens obliegt dann aber weiterhin dem Geschädigten. Darüber hinaus ist letztlich das Mandanteninteresse ausschlaggebend.

Einzelne Versicherungen haben in Rundschreiben an eine Vielzahl von Autohäusern mitgeteilt, daß bis zu einer Schadenhöhe von 7.500 DM kein Gutachter beauftragt werden solle, wenn nicht der Verdacht auf das Vorliegen eines Totalschadens naheliegt. Nach in den Sachverständigen-Organisationen genannten Zahlen würde dies bedeuten, daß der Bedarf für mehr als die Hälfte der Haftpflichtschadengutachten entfiele, setzte sich dieser Vorschlag durch. Daß die Branche der Kfz-Sachverständigen dadurch bis in die Grundtiefen erschüttert würde, ist offenkundig.

Dies steht in sehr engem Zusammenhang mit dem unübersehbaren Bemühen in der Assekuranz, trotz klaren gesetzlichen Verbots im Rechtsberatungsgesetz verstärkte Aktivitäten der Kfz-Werkstätten in der Unfallregulierung zu fördern. Die gleiche Versicherungsgesellschaft, die mit der Schadeneinstiegsgrenze 7.500 DM vorpreschte, lud flächendeckend Autohäuser zu Unfallregulierungsseminaren ein.

Gleichzeitig finden sich Ankündigungen (6) eines Systems von »Werkstätten des Vertrauens« der Versicherungen, auf die in Zukunft der Bereich der Unfallreparaturen konzentriert werden soll. Der Einstieg soll im Vollkaskobereich gelingen: Veränderte Kaskobedingungen bringen dann ein Empfehlungsrecht des Versicherers gegenüber dem Kasko-Kunden hinsichtlich der auszuwählenden Werkstatt. Der Kunde ist dann nicht gezwungen, von dieser Empfehlung Gebrauch zu machen, verliert jedoch bei Nichtbefolgung deutlich mehr Schadenfreiheitsrabatt als bei ihrer Befolgung. Bedenkt man, daß der Schadenfreiheitsrabatt neben dem Alkohol das Hauptmotiv für Unfallfluchten ist, zieht man also ins Kalkül, wie wichtig der Vielzahl der Autofahrer der Rabatt ist, bedarf es keiner weiteren Überlegungen, daß dieses Empfehlungsrecht greifen wird. Die sich daraus ergebende sehr gute Auslastung der auserwählten Betriebe führt dazu, daß auf den einzelnen Schadenfall bezogen Kostensenkungen greifen könnten, was für sich genommen wünschenswert wäre. Insbesondere könnte, da Leerläufe nicht überbrückt werden müssen, der Stundenverrechnungssatz der Werkstatt gesenkt werden. Dies allerdings ist nur aufgrund der mit der Empfehlung verbundenen massiven Eingriffe in den freien Wettbewerb machbar, so daß dem Konzept unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Bedenken begegnen.

Darüber hinaus ist nicht viel Prophetie erforderlich (im Gegenteil reicht ein Blick in die Carpartner-Gegenwart) (7), um auch an eine künstliche Reduzierung der Stundenverrechnungssätze durch versteckte Subventionen zu denken. Auf diese Weise - schließlich ist es gleichgültig, wohin das Geld gebucht wird, es kommt ja aus dem gleichen Topf - werden dann Reparaturrechnungen produziert, die für den nächsten Schritt gebraucht werden: Eines Tages wird ein Geschädigter in einer Haftpflichtsache mit dem Vorwurf konfrontiert werden, er habe mit seiner Fachwerkstatt eine zu teure Werkstatt ausgesucht. Die Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstätten, insbesondere der der »gehobenen Marken«, könnten nun nicht mehr akzeptiert werden, da es (analog Carpartner) einen Anbieter, nämlich die versicherungsnahe oder versicherungseigene Werkstatt gebe, der zu den einzig noch akzeptierten Stundentarife abrechne. Zugegeben: Dieses Szenario scheint heute noch nicht sehr lebensnah, es deckt sich aber vollständig mit den Carpartner-Erfahrungen.

Zwar spielen im hier angeschnittenen Bereich eine Reihe äußerer Faktoren eine Rolle. Insbesondere ist es zum Garantieerhalt nach den bisher üblichen Garantiebedingungen der Fahrzeughersteller erforderlich, jedenfalls Neuwagen in Markenvertragswerkstätten zu warten und zu reparieren. Auch Leasinggesellschaften pflegen zur Zeit vielfach die Markenbindung vorzuschreiben.

Diese Faktoren haben sicherlich Einfluß auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des geschilderten Szenarios.

Allerdings zeigt der Blick in die jüngere Vergangenheit, daß Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit oftmals nicht die entscheidenden Kriterien sind. Allein die durch die Vorwürfe, gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen zu haben, gestiftete Unruhe im Verein mit dem Liquiditätsentzug bei den Kfz-Betrieben durch Verweigerung vollständiger Abrechnungen wird den Boden normativen Bereich des Faktischen bereiten.

Es ist die Rede davon, bundesweit 240 Werkstätten mit dem Prädikat »Werkstatt des Vertrauens« zu versehen und mit Unfallschäden zu füllen (8). So läßt sich leicht ermessen, daß nicht jede Werkstatt, die jetzt willig mit Versicherungen kooperiert und unter Mißachtung des Rechtsberatungsgesetzes Unfälle direkt reguliert, später die Ernte in Form des Versicherungsordens einfahren kann. Und eins scheint auch klar zu sein: Bei weiter steigenden Inspektionsintervallen und weiter anwachsender Zuverlässigkeit der Fahrzeugtechnik wird sich die Werkstattsparte eines Autohauses neben dem Handel nur rechnen, wenn weiterhin »Blech gemacht« wird. Die Konzentration der Unfallreparaturen auf eine kleine Anzahl von Karosseriebetrieben wird neben der angestrebten Reduzierung der Stundenverrechnungssätze in einen nicht mehr kostendeckenden Bereich zu einem Massensterben in der Kfz-Branche führen.

Im Vorfeld ist schon das Bemühen um die Direktregulierung ein Schritt in die Richtung, die Unfallregulierung ohne jede neutrale Kontrolle durch Sachverständige und gegebenenfalls Rechtsanwälte zu betreiben.

Für das Autohaus ist die Sache natürlich verführerisch: Ein versicherungseigener Gutachter mit Außenregulierungsbefugnis kommt, schaut sich das beschädigte Fahrzeug an und läßt, sofern die Haftung als geklärt erscheint, einen Scheck in der Werkstatt, bevor nur eine Schraube berührt wurde. Echte Gutachten werden dabei nicht mehr erstellt, eine spätere Rechnungskontrolle erfolgt recht großzügig, denn schließlich hat die Versicherungsgesellschaft die Kosten für den unabhängigen Sachverständigen und die für den regulierenden Anwalt gespart. Darüber hinaus fällt nicht selten die merkantile Wertminderung ganz unter den Tisch. Die Schadenpauschale wird selten unaufgefordert ausgezahlt und beim Schmerzensgeld gibt es auch erhebliche Unterschiede zwischen anwaltlich betreuten und nicht betreuten Unfallsachen. Die Gesamtersparnis zu Lasten des Geschädigten ist mithin so groß, daß ein maßvolles Überschreiten des von der Versicherung erwarteten Reparaturkostenbetrags dagegen kaum ins Gewicht fällt.

Zeitgleich macht das Autohaus möglicherweise die Erfahrung, daß einem unabhängigen Sachverständigen seitens der Versicherung die Rechnung gekürzt, aber dennoch vollständig bezahlt wird. Der angeblich überzahlte Betrag wird dann bei der Werkstattrechnung in Abzug gebracht mit der Bemerkung, daß mache doch sicherlich nichts, schließlich habe die Werkstatt den Sachverständigen ins Spiel gebracht. Diese Strategie ist aus der Mietwagenkostenregulierung hinreichend bekannt.

Es bedarf schon einigen Weitblicks, um hier nicht der Verführung zu erliegen. Zu widerstehen liegt nicht nur im Interesse des Geschädigten, also des Kunden, sondern auch im langfristigen Interesse der Werkstatt.

Gelingt es der Assekuranz nämlich, jegliche neutrale Kontrolle über das Regulierungsverhalten auf Dauer zu dämpfen, dann kann der Spieß zu gegebener Zeit umgedreht werden:

Plötzlich werden dann Werkstattrechnungen wieder ernsthaft geprüft. Mit vielleicht überhöhten Abzügen holt man sich das Geld zurück, was man in den Jahren vorher zur »Pflege der Landschaft« gelegentlich überzahlt hat. Wenn dann in der Werkstatt der Ruf nach einem neutralen Sachverständigen zur Kontrolle des Versicherungsverhaltens laut wird, kann es sein, daß unabhängige Sachverständige wegen massenweiser Berufsaufgabe Mangelware geworden sind.

Es ist also wichtig, zu erkennen und den Autohäusern zu vermitteln, daß der zu intensive Flirt mit der Versicherung nur kurzfristige Vorteile bringt und darüber hinaus für weite Bereiche der Kfz-Branche tödliche Risiken birgt.

Nachdruck aus dem Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Verfasser: Joachim Otting, Rechtsanwalt 35305 Grünberg
Veröffentlicht in:»Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 09/95
Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim
1) Buschbell AnwBl. 94, 109 ff; Rust MittBL ARGE VR 94, 66 ff; Chemnitz DAR 95, 8 ff, Prütting/Nerlich NVZ 95, 1 ff
2) »kfz-betrieb« 46/94, S. 12
3) »Forbes«
4) »Welt-Report« Heft 127/94, S. 42
5) z. B. Greißinger ZfS 94, 393 ff
6) »FOCUS« 7/95, S. 90/91
7) »Capital« 2/95, S. 20
8) »FOCUS« 7/95, S. 90/91

 

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